Ölheizungen sind weiterhin erlaubt! –
Die aktuelle rechtliche Situation.
Neue Öl- und Gasheizungen
Auch ab 1. Januar 2024 dürfen noch neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden.
Allerdings gelten hier ebenfalls die Fristen zur Wärmeplanung:
Großstädte (mehr als 100.000 Einwohner): Bis zum 30. Juni 2026 können neue Öl- und
Gasheizungen eingebaut werden.
Kleinere Städte: Bis zum 30. Juni 2028 können neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden.
Ab 2029 müssen diese Öl- und Gasheizungen allerdings nach und nach auf
erneuerbare Energien (Biogas oder Wasserstoff) umgestellt werden:
2029: min. 15 Prozent
2035: min. 30 Prozent
2040: min. 60 Prozent
2045: mit 100 Prozent
Werden Öl- oder Gasheizungen nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung neu
eingebaut, müssen diese mit min. 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden.
Bestehende Öl- und Gasheizungen
Öl- und Gasheizungen, die funktionieren, können weiterhin in Betrieb bleiben.
Und auch bei einem Defekt kann die Heizung repariert werden. Wenn die Heizung nicht mehr zu retten
ist oder schon älter als 30 Jahre alt ist, werden Übergangslösungen gewährt.
In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.
Heizungsgesetz bringt auch für Gewerbeimmobilien neue Regeln Die meisten Grundzüge des Heizungsgesetzes betreffen sowohl Wohnimmobilien als auch Gewerbeimmobilien.
Auch Eigentümer von Gewerbeimmobilien müssen sich also – falls noch nicht geschehen – bei ihren Bestandsgebäuden mit dem Umstieg auf klimaschonende Heizungsanlagen befassen. Bei den sogenannten Nichtwohngebäuden ist zudem eine weitere Verpflichtung geplant: Häufig ist in diesen Gebäuden eine Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt im Einsatz. Hier soll künftig ein System zur Gebäudeautomation mit digitaler Energieüberwachungstechnik Pflicht werden.
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Quelle: "lexware.de“ und "energiewechsel.de"